Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundlagen

1.1. Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die der Internet Service Provider (im Folgen oja.at genannt, oja.at GmbH, Adi-Dassler-Gasse 6, 9073 Klagenfurt-Viktring) gegenüber dem Kunden erbringt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von oja.at angenommenen Auftrages und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Geschäftsbedingungen der oja.at.

Für Verträge mit Unternehmern gilt: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich die oja.at diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.

Die Geschäftsbedingungen der oja.at gelten auch für künftige ergänzende Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.

1.2. Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs

Ein Vertragsverhältnis zwischen der oja.at und dem Kunden kommt zustande, wenn die oja.at nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine (gegenüber Unternehmern schriftliche) Auftragsbestätigung abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z.B. Eröffnung des Internet-Zuganges, Bekanntgabe von User-Login und Passwort, Einrichtung von Web-Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc) begonnen hat. Allfällige gesetzliche Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrages bleiben unberührt.

Für die Berechnung von Fristen betreffend Mindestvertragsdauer, Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts uä gilt in allen Fällen, wo keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, als Vertragsbeginn der Monatserste des Monats nach Beginn der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) sowie nach § 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz).

1.3. Rücktrittsrecht

Sofern der Kunde Verbraucher ist, sind auf Kundenverträge, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume der oja.at geschlossen wurden (Fern- oder Auswärtsgeschäfte, § 1 FAGG) oder im Wege von Haustürgeschäften (§ 3 KSchG) abgeschlossen wurden, die entsprechenden Bestimmungen des FAGG bzw. KSchG anzuwenden.In beiden Fällen kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

Um Kosten innerhalb der Frist von 14 Kalendertagen zu vermeiden, behält sich oja.at das Recht vor, Bestellungen und Dienstleistungen erst nach Ablauf der Frist zu bearbeiten oder zu erbringen. Wenn der Kunde jedoch möchte, dass seine Bestellung oder Dienstleistung vor Ablauf der Frist bearbeitet oder erbracht wird, kann er auf sein ausdrückliches Verlangen hin und nach Kenntnisnahme des damit verbundenen Verlusts seines Rücktrittsrechts auf das Rücktrittsrecht verzichten.

Für Stornierungen, die innerhalb von vier Werktagen vor dem Herstellungstermin erfolgen, wird dem Kunden eine Stornogebühr in Höhe von 50 € berechnet. Wenn die Stornierung nach der Herstellung des Anschlusses erfolgt, wird eine Stornogebühr in Höhe von 180 € berechnet.

Die Erklärung des Rücktritts von einem Fern- oder Auswärtsgeschäft ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B FAGG verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

1.4. Übertragung von Rechten und Pflichten

Ohne die vorherige schriftliche Einwilligung sind die Kunden von oja.at nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. oja.at ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu übertragen und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch oja.at.
Einzelne Rechte kann der Kunde auch ohne Einwilligung übertragen (z.B.: Rückzahlungsansprüche). Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen oja.at diesbezüglich schad- und klaglos.

1.5. Vertragsverhältnis; Ablehnung von Vertragsverhältnissen

oja.at ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kunden durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Kunden zu fordern. Des Weiteren hat der Kunde auf Verlangen von oja.at eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. oja.at ist berechtigt, alle Angaben des Kunden sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen. oja.at ist insbesondere dann nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen: der gegenüber oja.at mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, bei dem im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von oja.at beendet wurde, der minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt, der Kunde einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist. Der trotz Verlangen von oja.at keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt, bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienst oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat, bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von oja.at überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die oben angeführten Ablehnungsgründe vorliegen, oder dieser unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den oben angeführten Ablehnungsgründen nicht möglich machen. oja.at ist berechtigt, den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung abhängig zu machen. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung ist für die Einholung einer – allenfalls – erforderlichen fernmeldebehördlichen Bewilligung oder einer anderen behördlichen Genehmigung der Kunde verantwortlich.
Das Gleiche gilt auch für die Einholung für – allenfalls – erforderliche privatrechtliche Genehmigungen oder Einwilligung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde oja.at gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Der Kunde verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 idgF Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hierfür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten.

2. Vertragsdauer und Kündigung; Sperre

2.1. Vertragsdauer und Kündigungsfrist

2.1.1 Verträge über Kommunikationsdienste

Die folgenden Bestimmungen gelten für Verträge über Internetzugangsdienste und nummernabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Telefonie) sowie für zusammen mit zumindest einem dieser Dienste angebotenen zusätzlichen Dienste (Bündelprodukte). 

Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. 

Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht oder keine sonstige Vereinbarung über die Vertragsdauer (insb. Befristung oder Mindestvertragsdauer) getroffen, sind Verträge auf unbestimmte Zeit (unbefristet) geschlossen. Hinsichtlich der Kündigung derartiger Verträge gilt folgendes:

  1. Verbraucher, Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des § 4 Z 66 TKG 2021 und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht können solche Verträge jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen. Sofern ein Klein- und Kleinstunternehmen oder eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet hat, kommt stattdessen die Rechtsfolge von Punkt b zur Anwendung.
  2. Kunden, die nicht unter die in Punkt a genannten Kategorien fallen, können solche Verträge jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen, wobei die Kündigung mit Ende des auf den Ausspruch der Kündigung folgenden Monats wirksam wird.

Falls der Vertrag auf eine vereinbarte bestimmte Zeit (Befristung) abgeschlossen wurde, gilt folgendes:

  1. Für Kunden, die Verbraucher, Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des § 4 Z 66 TKG  2021 oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten bestimmten Zeit, wobei diese maximal 24 Monate betragen darf, ohne dass es zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommt. Sofern ein Klein- und Kleinstunternehmen oder eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich auf die Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verzichtet hat, kommt hingegen die Rechtsfolge von Punkt b zur Anwendung.
  2. Für alle sonstigen Kunden, die nicht unter die in Punkt a genannten Kategorien fallen, verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils automatisch um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt wird, wobei die Kündigung mit Ende des auf den Ausspruch der Kündigung folgenden Monats wirksam wird. 

Falls der Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer abgeschlossen wurde, kann eine Kündigung seitens des Kunden grundsätzlich erst nach vollständigem Ablauf dieses Zeitraums (ab Vertragsbeginn gerechnet) wirksam werden. Sollte der Kunde ungeachtet dessen vor vollständigem Ablauf dieses Zeitraums kündigen, endet das Vertragsverhältnis mit dem vom Kunden gewünschten Datum und die oja.at ist berechtigt, ein Restentgelt vom Kunden einzufordern. Das Restentgelt wird mit dem Ende des Vertragsverhältnisses fällig und berechnet sich anhand der Summe der Entgelte, die vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden (unter Berücksichtigung von vertraglichen Mindestvertragsdauern) angefallen wären. 

Für jene Kunden, die Verbraucher, Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des § 4 Z 66 TKG 2021 oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind, gilt im Falle von mit Mindestvertragsdauer abgeschlossenen Verträgen darüber hinaus folgendes:

  1. Die Mindestvertragsdauer beträgt maximal 24 Monate.
  2. Der Kunde wird durch die oja.at auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informiert. Diese Information erfolgt zeitnah vor jenem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss, um den Vertrag zum Ende der Mindestvertragsdauer beenden zu können.

Die Punkte a und b gelten jedoch nicht, wenn ein Klein- oder Kleinstunternehmen oder eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich auf die Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verzichtet hat.

Die Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer steht der Ausübung des Rechts auf außerordentliche Kündigung durch den Kunden aus wichtigem Grund (insb. in Ausübung des außerordentliche Kündigungsrechts bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen gem. § 135 Abs. 8 TKG 2021; siehe Kapitel 2.8) nicht entgegen.  In diesem Fall wird durch die oja.at kein Restentgelt verrechnet. Die oja.at ist in diesem Fall dazu berechtigt, für vom Verbraucher einbehaltene Endgeräte eine Abschlagszahlung zu verrechnen (siehe Punkt 3.6 der AGB).

Allfällige Entgelte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen sind vertraglich zu vereinbaren. 

2.1.2 Sonstige Verträge

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Verträge, die nicht von Abschnitt 2.1.1 (Verträge über Kommunikationsdienste) erfasst sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt wird, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung) ausdrücklich, rechtzeitig und zeitnah zum Beginn der einmonatigen Frist, hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht oder eine sonstige Vereinbarung über die Vertragsdauer getroffen, sind Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündbar, wobei die Kündigung mit Ende des darauffolgenden Monats wirksam wird. 

2.2. Kündigungsrecht im Falle des Wohnsitzwechsels

Im Falle eines Vertrags, der zumindest einen Internetzugangsdienst umfasst, haben Verbraucher im Falle eines Wohnsitzwechsels das Recht, am neuen Wohnsitz die vertraglich geschuldete Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu verlangen, soweit diese dort angeboten wird. Die oja.at wird in diesem Fall als Aufwandentschädigung das für die Aktivierung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt verrechnen. Falls die Leistung am neuen Wohnsitz des Verbrauchers nicht angeboten wird, ist dieser zur Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats berechtigt, wobei die oja.at dazu berechtigt ist, für ein vom Verbraucher einbehaltenes Endgerät eine Abschlagszahlung zu verrechnen (siehe Pkt 3.6 der AGB). Zur Bestätigung des Wohnsitzwechsels kann die oja.at vom Kunden einen tauglichen Nachweis (z.B. Auszug aus dem Melderegister) verlangen.

2.3. Kündigung von Bündelprodukten

Im Falle von Bündelprodukten iSd § 136 TKG 2021, bei denen neben einem Internetzugangsdienst oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert sind, ist der Verbraucher, der wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile des Bündels berechtigt ist, auch zur Kündigung der anderen Bestandteile des Bündels berechtigt.

2.4. Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch die oja.at.

Die oja.at ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 143 TKG 2021 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Dienstunterbrechung oder Vertragsauflösung nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt.

2.5. Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Diensteunterbrechung; Sperre bzw teilweise Sperre

Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten 

  1. Zahlungsverzug bzw bei eingeleitetem Insolvenzverfahren der Zahlungsverzug von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen
  2. die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
  3. die Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden 
  4. die Einleitung eines Liquidationsverfahrens 
  5. Tod des Nutzers
  6. wenn bei Zahlungsverzug eine Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht erfüllt wird
  7. der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes 
  8. ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen 
  9. Mehrfachnutzung von Einzelplatzaccounts durch oder mit Kenntnis bzw Kennen müssen des Nutzers 
  10. Verursachung eines Datentransfers, der die Sicherheit und Stabilität des Netzes gefährdet 
  11. Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt 7.4.2. 

Die Punkte a) – d) sind nicht wirksam gegenüber Verbrauchern, gegenüber Unternehmen nur nach Maßgabe des § 25a und § 25b IO, und gelten nicht als wichtige Gründe, sofern Vorauszahlung oder Sicherstellungen vereinbart wurden, die einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation die oja.at entgegenstehen.

Die oja.at kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Diensteunterbrechung vorgehen. Die oja.at ist weiters bei Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann die oja.at bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. Die oja.at wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Die oja.at wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch die oja.at aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.

2.6. Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw. Sperre

In allen Fällen einer Vertragsauflösung aus einem der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Grund ist die oja.at dazu berechtigt, ein Restentgelt vom Kunden einzufordern. Das Restentgelt wird mit dem Ende des Vertragsverhältnisses fällig und berechnet sich anhand der Summe der Entgelte, die vom Zeitpunkt der Vertragsauflösung bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden (unter Berücksichtigung von vertraglichen Mindestvertragsdauern und/oder Kündigungsfristen bzw. Kündigungsterminen) angefallen wären. Die Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,– vergebührt; Im Falle von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden ist oja.at berechtigt, offene Verbindlichkeiten mit diesen Entgelten gegen-verrechnen; darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche die oja.at bleiben vorbehalten.

Wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen die oja.at gefährdet erscheint, kann die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die die oja.at zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 2.4 und 2.5 berechtigen würden. 

2.7. Keine Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung bei Beendigung; Löschung von Inhaltsdaten des Kunden

Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, die oja.at zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher auch zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten verpflichtet. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche dem oja.at gegenüber ableiten.

2.8. Änderungen der AGB sowie der Leistungsbeschreibung und der Entgelte

Änderungen der AGB, allfällige Sonderbedingungen oder der Leistungsbeschreibung können einseitig vom oja.at vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website der oja.at abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. 

Die oja.at behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z.B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, TK-Leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) der Entgelte vor; bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der oja.at abhängig ist und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderungen oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen. 

Für alle Änderungen gilt  § 135 Abs 8 TKG 2021: 

  • Werden Kunden durch die Änderungen ausschließlich begünstigt, so können diese Änderungen durch die oja.at an dem Tag der Kundmachung der Änderungen angewandt werden. 
  • Werden Kunden durch die Änderungen nicht ausschließlich begünstigt, wird dem Kunden der Inhalt der Änderungen, der Beginn von deren Wirksamkeit sowie dessen Recht, in diesem Falle den Vertrag gem. § 135 Abs 8 TKG 2021 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen kostenlos außerordentlich zu kündigen, spätestens drei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger (zum Beispiel durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung) mitgeteilt. Die Änderungen werden zum in der Mitteilung angeführten Zeitpunkt, frühestens allerdings nach einer dreimonatigen Frist ab Mitteilung der Änderung, wirksam. Im Falle einer berechtigten Kündigung durch den Endnutzer gem. § 135 Abs 8 TKG 2021 endet der jeweilig betroffene Vertrag mit Zugang der Kündigungserklärung bei oja.at, wobei bis dahin die bisherigen Vertragsbestimmungen und Entgelte gelten. Kündigt der Kunde nicht, werden die Vertragsänderungen zum bekanntgegebenen Zeitpunkt wirksam. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie die eingetretenen Folgen in der an ihn gerichteten Mitteilung besonders hingewiesen. 

Bei der Änderung von Entgelten ist ein Kündigungsrecht des Kunden dann ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

Im Fall der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts ist die oja.at berechtigt, für vom Verbraucher einbehaltene Endgeräte eine Abschlagszahlung zu verrechnen (siehe Punkt 3.6 der AGB).

2.9. Übertragung von Rechten und Pflichten; Verbot des Wiederverkaufs; Nutzung

Ohne die vorherige (und außer bei Verbrauchern) schriftliche Zustimmung sind die Kunden der oja.at nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Ausgenommen hiervon sind lediglich einzelne Rechte, wie zB. Rückforderungsrechte.

Die oja.at ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt. 

Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und – außer gegenüber Verbrauchern – schriftlichen Zustimmung der oja.at. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen die oja.at diesbezüglich Schad- und klaglos. 

2.10. Keine Vollmacht der Mitarbeiter

Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer der oja.at haben keine Vollmacht, für die oja.at Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Eine Vollmachtsbeschränkung der Vertriebspartner oder der Vertriebsmitarbeiter der oja.at wirkt gegenüber Verbrauchern nur, wenn sie von der Vollmachtsbeschränkung Kenntnis hatten. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Erfüllungsgehilfen von oja.at nicht bevollmächtigt sind, mündliche Individualvereinbarungen zu treffen oder abzuändern. 

2.11. Entgeltanspruch im Falle der Vertragsbeendigung aufgrund eines Anbieterwechsels oder einer Nummernübertragung

Sollte es nach Abschluss eines Wechsels des Anbieters von Internetzugangsdiensten (§ 118 TKG 2021) oder einer Nummernübertragung (§ 119 TKG 2021) zu einer automatischen Beendigung des Vertrags mit der oja.at kommen, ist dieser dazu berechtigt, ein allfälliges Restentgelt vom Kunden einzufordern. Das Restentgelt wird mit dem Ende des Vertragsverhältnisses fällig und berechnet sich anhand der Summe der Entgelte, die vom Zeitpunkt der automatischen Beendigung des Vertrags bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden (unter Berücksichtigung von vertraglichen Mindestvertragsdauern und/oder Kündigungsfristen bzw. Kündigungsterminen) angefallen wären.

3. Leistungen aus diesem Vertrag

3.1. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den (allfälligen) sich darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern, wird der Kunde hiervon nicht extra verständigt. Bei Betriebsversuchen wird oja.at die vertragliche Leistung im Rahmen der versuchsbedingt eingeschränkten technischen und betrieblichen Möglichkeiten erbringen. Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sie an einem Versuch teilnehmen, der sowohl der Aufdeckung von Problemen im täglichen Betrieb als auch deren Lösung zum Ziel hat. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der Leistungserbringung bei Betriebsversuchen wird nur im Rahmen der versuchsbedingten vereinbarten Leistung übernommen.

Bei Internetdienstleistungen ist insbesondere zu beachten, dass der Zugang, sofern nicht ausdrücklich und – außer bei Verbrauchern – schriftlich anderes vereinbart wurde, nur eine Einzelplatznutzung durch den Kunden gestattet. 

Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste sind der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen bzw. können bei oja.at angefragt werden.

3.2. Frist bei der Bereitstellung der Leistungen

Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt in der im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Frist bzw. nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 3.4) geschaffen hat (kurz “Bereitstellungstermin”). Bei einer Nichteinhaltung des Bereitstellungstermins ist Schadenersatz ausgeschlossen, jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.

Kann die Leistung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist oja.at zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von oja.at gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde oja.at die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Des Weiteren hat der Kunde bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt – mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt – zu bezahlen. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von oja.at einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für von oja.at erbrachte Vorbereitungshandlungen. oja.at steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen. Rücktritte nach dem Konsumentenschutzgesetzt sind davon ausgeschlossen. Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die oja.at die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen – auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von oja.at oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten, hat oja.at auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, sofern sie nicht von oja.at grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die oja.at die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen oja.at, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben, sofern die Dauer dem Kunden zumutbar insbesondere, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von oja.at liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Allfällige Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon unberührt.

3.3. Störungsbehebung

Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von oja.at zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 3.2. sinngemäß.

Der Kunde hat die oja.at bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und der oja.at oder von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird die oja.at bzw. von ihr beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde der oja.at jeden ihr dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz XX, Fahrtkosten XX) zu ersetzen.

Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist oja.at berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen, soweit es sachlich gerechtfertigt und geringfügig ist. oja.at hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.

Kontaktnummer für Störungsmeldungen: 0463/597597

3.4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Nutzerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von oja.at beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z.B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen. 

Der Kunde kann keine Rechtsfolgen daraus ableiten, wenn er Endgeräte verwendet, die die notwendigen technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, und ihm deswegen Services nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

3.5. Dienstequalität

Die oja.at trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird. 

Der Umfang der angebotenen Dienste und die Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität können der Leistungsbeschreibung entnommen werden.

Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität sowie bei unangemessener Reaktion die oja.at auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen und -lücken richtet sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt 6.

Ein behördlicher Auftrag oder eine gerichtliche Anordnung kann die oja.at rechtlich verpflichten den Anschluss der Kunden zu überwachen oder den Zugang zu bestimmten Websites zu sperren. Wenn die oja.at verpflichtet wird eine Website zu sperren, kann diese Website nicht mehr über die oja.at Anschluss erreicht werden.

Um die Integrität und Sicherheit des Netzes zu schützen, setzt die oja.at Verkehrsmanagementmaßnahmen ein. 

3.6. Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten durch die oja.at

Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.

Sofern dem Kunden von oja.at Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der oja.at, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an die oja.at zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von oja.at oder von deren Beauftragten vorgenommen.

Informationen über eine etwaige Entriegelung des Endgeräts sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Informationen über eine etwaige Kostenanlastung für Endgeräte sind den Entgeltbeschreibungen zu entnehmen.

Sollte sich der Endnutzer im Falle der berechtigten Auflösung des Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer dafür entscheiden, ein allfällig überlassenes Endgerät zu behalten, wird eine Abschlagszahlung verrechnet, deren Höhe aus den jeweiligen Vertragsdokumenten hervorgeht.

4. Entgelte und Entgeltänderungen

4.1 Entgelte

Die Entgelte für die Benutzung des Internetdienstes richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste; aus dieser ergibt sich auch die jeweilige Indexanpassungsklausel (auf §135 TKG wird hiermit explizit hingewiesen). Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Verbrauchern gegenüber gilt das Schriftformgebot nicht. Preise für Installation, Wartung, Übermittlung von Gebührenimpulsen, Sonderdienste und optionale Gesprächsauswertungen sind gleichfalls den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für den Internetzugang nur den “reinen” Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z.B. Übertragungsgebühren (z.B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, – sofern nicht anderes (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch die oja.at gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager der oja.at; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen. 

Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben.

Nicht enthalten sind die Kosten, die allenfalls von Dritten für die Nutzung von Diensten verrechnet werden, die über den Anschluss am Point of Presence erreicht werden. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Kunden auf Rechnung von oja.at vorgeschrieben werden -z.B. Entgeltforderungen der A1 Telekom Austria AG – stehen Entgeltforderungen von oja.at gleich.

Soweit für die Berechnung der Entgelte nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und die Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag von oja.at von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeitsstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit.

Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden oder Kilometersätzen berechnet. oja.at ist ebenfalls berechtigt, die anfallende gesetzlich zu entrichtende kilometerabhängige Mautgebühr für LKW-Transporte auf Autobahnen und Schnellstraßen anteilsmäßig zu verrechnen.

4.2. Entgeltbestandteile

Es wird zwischen monatlichen fixen (z.B. Grundgebühr für Internetzugang, Grundgebühr für den Fernsprechanschluss bzw. die Mietleitung, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen oder Verbindungsdauer) und einmaligen Entgelten (z.B. Herstellung des Fernsprechanschlusses, Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. Mietleitungen und Einrichtungsgebühr für die Domain-Registrierung) unterschieden.
Das Verhältnis zwischen diesen Entgelten ist je nach Produkt verschieden, wobei die jeweiligen Entgeltbestimmungen maßgeblich sind.

4.3. Änderung der Entgelte

Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 2.8.

4.4. Nachverrechnung von Volums-Überschreitungen bei „Fair Use“ Produkten mit volumsbasierender Mißbrauchsbegrenzung

Der Kunde akzeptiert, die in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder im Anmeldeformular vereinbarten Volumsbegrenzungen. Bei Produkten, die als „Fair Use“ Produkt geführt werden und eine volumensbasierende Missbrauchsbegrenzung enthalten, behält sich die oja.at bei einer Überschreitung dieser Begrenzung von mehr als 20 % in einem Monat eine Verrechnung nach dem in den Entgeltbestimmungen vereinbarten Volumspreis pro Volumseinheit über dem gesetzten Limit vor.

5. Zahlungen

5.1. Abrechnung

Die Entgelte werden jeweils zum Ersten eines Monats für den laufenden Kalendermonat im Vorhinein abgerechnet, sofern nichts anderes (bei Unternehmen: schriftlich) vereinbart ist.

5.2. Zahlungsart

Die Zahlung erfolgt mit Erlagschein oder im Bankeinzugsverfahren nach Rechnungslegung. Wird mit dem Kunden kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist oja.at berechtigt, manuell bei fehlerhaften Eingaben für jede Rechnung ein Rechnungsbearbeitungsentgelt zu verlangen, welche eine manuelle Zuordnung erforderlich machen (dies ergibt sich aus den jeweiligen Entgeltbestimmungen). Der Kunde hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen, falls notwendig zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben.

5.3. Fälligkeit

Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, laufende verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein und laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden.

Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von oja.at im Vorauszubezahlen. 

Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem oja.at über sie verfügen kann.

Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatlichen Entgelten zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag muss spätestens sieben Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.

In Fällen des Punktes 2.1. kann oja.at eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung und laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsmäßig (bezogen auf das Vertragsjahr) im Vorhinein verrechnet werden. Erfolgt eine Zahlung ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.

5.4. Zahlungsverzug, Verzugszinsen

Im Falle des Zahlungsverzuges kann oja.at sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlich vorgegebenen Zinsen, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern oja.at nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist oja.at berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt oja.at vorbehalten.

Hat der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt und verweigert das vom Kunden angegebene Kreditinstitut den Einzug aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist oja.at GmbH berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt je nach Aufwand zu verrechnen. Die Pflicht zur Entrichtung allfälliger Bareinzahlungs- und Überweisungskosten und aller aus der Vertragserrichtung erwachsenden Kosten und Gebühren sowie die damit verbundene Anzeigeverpflichtung treffen den Kunden.

5.5. Einwendungen gegen die Rechnung

Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Sollten sich nach einer Prüfung durch die oja.at die Einwendungen des Kunden aus Sicht der oja.at als unberechtigt erweisen, hat der Kunde die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde zu beantragen (siehe dazu Punkt 5.8.).

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Schlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang schriftlich geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen.

Wünscht der Kunde kein Schlichtungsverfahren, hat er binnen drei Monaten ab Zugang der Stellungnahme der oja.at, bei sonstigem Verlust des Rechtes auf Geltendmachung von Einwendungen, den Rechtsweg zu beschreiten. Die oja.at wird Verbraucher auf alle in diesem Pkt 5.6 genannten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

5.6. Perioden der Rechnungslegung

Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,– (exkl. USt.) nicht überschreiten, behält sich die oja.at vor, für diesen Abrechnungszeitraum keine Rechnung zu legen und das Entgelt zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellen.

5.7. Schlichtungsverfahren

Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, Ansprüchen aus dem Universaldienst oder eine behauptete Verletzung des TKG 2021 sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide) der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde, die auch nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 205 TKG 2021 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 AStG BGBl. I Nr. 105/2015 in der jeweils gültigen Fassung) tätig wird, wird versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Meinung zum herangetragenen Fall mitzuteilen.

Die oja.at ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Der Antrag bei der Schlichtungsstelle muss seitens des Kunden innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt seiner Einbringung der Beschwerde beim Unternehmer eingebracht werden. Nach dieser Frist ist nur noch eine gerichtliche Klärung möglich. Ein Rechnungseinspruch ist schriftlich innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Rechnung bei oja.at zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist die oja.at nicht mehr zur Beantwortung des Einspruchs verpflichtet. Das für diesen Antrag erforderliche Verfahrensformular und nähere Informationen über den Ablauf, die Voraussetzungen und etwaigen Kosten des Schlichtungsverfahrens finden Sie unter https://www.rtr.at/schlichtungsstelle.

5.8. Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen

Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Die oja.at kann in diesem Fall jedoch einen Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, sofort fällig stellen. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Unternehmers auf den Einspruch ein Antrag auf Streitschlichtung gem. § 205 TKG 2021 gestellt wird.

5.9. Entgeltpauschalierung bei Entgeltstreitigkeiten

Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.

5.10. Aufrechnung

Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der oja.at und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von oja.at nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen.

In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der oja.at ist nur möglich, sofern entweder die oja.at zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von oja.at anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar ausbezahlt, sondern nur auf ein vom Kunden bekannt zu geben des Kontoüberwiesen.

5.11. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden

Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind insgesamt ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

5.12. Entgeltnachweis

Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer, sowie allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen, welche dem Kunden auf dessen Wunsch unentgeltlich in Papierform übermittelt werden, sind die Angaben entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (abrufbar auf http://www.rtr.at/de/tk/EEN_V_2011/) enthalten.

Der Kunde hat – über einen allfälligen Einzelentgeltnachweis hinaus – nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc. (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.

6. Gewährleistung

6.1. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin der oja.at den Mangel angezeigt hat.

6.2. Behebung von Mängeln

(Dieser Pkt. gilt nicht für Verbrauchergeschäfte) Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von oja.at entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung oder Wandlung sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 2 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Dieser Pkt.5.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen.

6.3. Gewährleistungsausschluss

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von oja.at bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil die oja.at trotz Anzeige des Mangels ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungs-bedingungen, Beanspruchung über den von oja.at angegebenen Leistungsrahmen, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien durch den Kunden oder mit ihm in Verbindung stehenden Dritten entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden zu Verfügung gestelltes Material zurückzuführen sind. Die oja.at haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.

6.4. Mängelrüge

Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

6.5. Ausschluss der Aktualisierungspflicht und der Pflicht zur aktuellsten verfügbaren Version

Die oja.at ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version einer digitalen Leistung zur Verfügung zu stellen.

Die oja.at ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden Aktualisierungen für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen zur Verfügung zu stellen. Bei Verbrauchern trifft dies nur dann zu, wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht gem. § 7 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt worden ist. 

7. Haftung; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden

7.1. Haftungsausschluss

Die oja.at haftet gegenüber Unternehmern für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden).

Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen die oja.at die zeitlich angemessene, schriftliche detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.

7.2 Haftungsausschluss hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von E-Mails

Die oja.at betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht zugesichert werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere aufgrund von (von oja.at oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc. kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden. Die oja.at übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer die oja.at hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt.

IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der technischen Rahmenbedingungen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy). Die ständige Verfügbarkeit dieser Übertragungswege und der davon abhängigen oja.at Dienste kann daher nicht zugesichert werden.

Die oja.at behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen der oja.at unabhängig sind. 

Bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber, technischen Änderungen der Telefonnetze oder sonstigen Anlagen oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zeitweise zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. Die oja.at haftet für Schäden aus derartigen Ausfällen nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt. 

Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. Die oja.at übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust von oja.at nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

Festgehalten wird, dass für Verbraucher jedenfalls, unabhängig vom Verschulden die oja.at, Gewährleistungsansprüche bestehen können und diese durch die vorstehende Regelung nicht berührt werden; siehe dazu Pkt. 5.

7.3 Haftungsausschluss hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc.

Weiters haftet die oja.at nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) von Dritten, die von oja.at zugestellt werden sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der oja.at oder über eine Information durch die oja.at erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (zB. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). Die oja.at übernimmt für Schäden aus Obengenanntem keine Haftung; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn die oja.at nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 

7.4 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden

Die oja.at haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.

7.4.1 Schutz des Internetzugangs

Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.

Der Kunde haftet, mit Ausnahme von Mehrwertdiensten, für alle Entgeltforderungen aus Telekommunikationsdiensten sowie sonstige Ansprüche aus Telekommunikationsdiensten, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von oja.at zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der oja.at bleiben unberührt.

7.4.2 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz

Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise so zu gebrauchen, dass diese zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für die oja.at oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Nutzer.

Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für die oja.at oder für Dritte Schwierigkeiten aufgrund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (zB offener Mailrelais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiters ist die oja.at zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (zB Sperre einzelner Ports). Die oja.at wird sich bemühen, dass jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Die oja.at wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.

7.4.3 Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der oja.at die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.
Der Kunde verpflichtet sich, die oja.at vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird die oja.at in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, wie er reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann diesfalls – außer im Fall groben Verschuldens der oja.at – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.

7.4.4 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen 

Der Kunde ist verpflichtet, die oja.at von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um der oja.at die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt die oja.at für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z.B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.

7.5 Besondere Bestimmungen für Firewalls

Bei Firewalls, die von oja.at aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht die oja.at prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. Die oja.at weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht erreicht werden kann. 

Die Haftung die oja.at für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn die oja.at nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 

Die oja.at weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der oja.at.

7.6 Haftungsausschluss bei Verletzungen des Kunden durch Dritte

Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch von oja.at für andere Kunden der oja.at gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet die oja.at (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn sie keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder kein qualifizierter Hinweis auf die Rechtsverletzung vorliegt (vgl. oja.at A Code of Conduct – Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers, abrufbar auf www.oja.at).

8. Datenschutz

8.1 Kommunikationsgeheimnis und Geheimhaltungspflicht

Die oja.at und ihre Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem § 161 TKG 2021 und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes, dies gilt auch nach dem Ende der Tätigkeit, welche die Geheimhaltungspflicht begründet hat. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht, ebenso erfolglose Verbindungsversuche.

Der Kunde kann der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über das Kommunikationsnetz der oja.at ist, oder um einem Kunden dem von ihm bestellten Dienst zur Verfügung zu stellen. Routing- und Domaininformationen müssen dementsprechend weitergegeben werden.

8.2 Sicherheit von Daten und Integrität von Einrichtungen

Die oja.at schützt die auf ihren Servern gespeicherten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik. Die oja.at kann jedoch nicht verhindern, dass es Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingt, bei oja.at gespeicherte Daten in ihre Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden.

Die oja.at stellt sicher, dass die Sicherheit und die Integrität der Einrichtungen der oja.at dem jeweiligen Stand der Technik sowie den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Im Fall einer Verletzung von Sicherheit und/oder Integrität des der Einrichtungen der oja.at wird dieser je nach Schwere die Regulierungsbehörde und gegebenenfalls auch die Öffentlichkeit unverzüglich informieren.

8.3 Information gem § 165 Abs 3 TKG 2021 betreffend der verarbeiteten Daten, Stammdaten

Auf Grundlage des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes 2021 verpflichten sich die Vertragspartner, Stammdaten nur im Rahmen der Leistungserbringung und nur für die im Vertrag vereinbarten Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Solche Zwecke sind: Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden, Verrechnung der Entgelte, Erstellung von Nutzerverzeichnissen, Erteilung von Auskünften an Notrufträger gem § 124 TKG 2021. Soweit die oja.at gemäß TKG 2021 in der jeweils geltenden Fassung zur Weitergabe verpflichtet ist, wird die oja.at dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen.

Die oja.at wird aufgrund § 160 Abs 3 Z 5 und § 166 Abs 1 TKG 2021 ermächtigt, folgende personenbezogene Stammdaten des Kunden und Nutzers zu ermitteln und zu verarbeiten:

Vorname, Familienname, akademischer Grad, Wohnadresse, Geburtsdatum, Firma, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, sonstige Kontaktinformationen, Bonität, Informationen über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses.

Stammdaten werden gem § 166 Abs 3 TKG 2021 von oja.at spätestens nach der Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden gelöscht, außer diese Daten werden noch benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

8.4 Verkehrsdaten

Die oja.at wird Zugangsdaten und andere personenbezogene Verkehrsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source- IP sowie sämtliche andere Logfiles aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 167 Abs 2 TKG 2021 bis zum Ablauf jener Frist speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden kann, sofern der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb der Frist von drei Monaten die Rechnung nicht schriftlich beeinsprucht wurde. Im Streitfall wird die oja.at diese Daten der entscheidenden Einrichtung zur Verfügung stellen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung wird die oja.at die Daten nicht löschen. Ansonsten wird die oja.at Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen oder anonymisieren. 

Eine Auswertung eines Teilnehmeranschlusses über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach wird die oja.at außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen nicht vornehmen.

Die nach dem ersten Absatz gespeicherten Verkehrsdaten dürfen für Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verarbeitet werden und unterliegen eingeschränkten Zugang durch Personen, die in diesen Bereichen tätig sind. 

8.5 Inhaltsdaten 

Inhaltsdaten werden von oja.at nicht gespeichert. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung nötig ist, wird die oja.at gespeicherten Daten nach Wegfall dieser Gründe unverzüglich löschen. Ist die Speicherung von Inhalten Dienstemerkmal, wird die oja.at die Daten unmittelbar nach Erbringung des Dienstes löschen.

8.6 Datenübermittlung bei Kreditkartenzahlung 

Weiters kann der Kunde separat von den vorliegenden Geschäftsbedingungen seine Zustimmung unterschriftlich erteilen, dass im Falle der von ihm gewünschten Zahlung durch Kreditkarte sämtliche Abrechnungsdaten in der zur Abrechnung notwendigen Form an das jeweilige Kreditkarteninstitut übermittelt werden dürfen.

8.7 Aufnahme in das Nutzerverzeichnis

Gemäß § 137 TKG 2021 kann die oja.at ein öffentliches Nutzerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Adresse, E-Mail-Adresse und Internet-Adresse sowie auf Wunsch des Nutzers mit der Berufsbezeichnung erstellen. Die oja.at ist zur Erstellung eines Nutzerverzeichnisses nicht verpflichtet. Auf ausdrücklichem Wunsch des Nutzers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Die genannten Daten werden nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verwendet und ausgewertet. Eine Einteilung von Nutzern nach Kategorien zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen ist gem § 173 TKG 2021 zulässig, ansonsten wird die oja.at keine elektronischen Profile der Kunden erstellen.

8.8 Verwendung von Daten für Vermarktungszwecke, Einverständnis zum Erhalt von E-Mail-Werbung

Der Kunde kann separat von den vorliegenden Geschäftsbedingungen, seine jederzeit widerrufbare Zustimmung unterschriftlich erteilen, dass seine Verkehrsdaten gem. § 160 Abs 3 Z 6 TKG 2021 zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten die oja.at, sowie zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet werden dürfen.

In diesem Fall erklärt sich der Kunde auf den Vertragsunterlagen einverstanden, von oja.at Werbung und Informationen betreffend Produkte und Services der oja.at sowie von den in den Vertragsunterlagen angeführten Geschäftspartnern der oja.at in angemessenem Umfang per E-Mail zu erhalten. Dabei bleiben die Daten des Kunden einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei oja.at. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. Die oja.at wird dem Kunden in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen. Diese Regelung gilt gegenüber Verbrauchern nur in dem Ausmaß, als die konkreten Geschäftspartner namentlich bekannt gegeben wurden.

8.9 Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die oja.at gem § 162 TKG 2021 verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung teilzunehmen. Ebenso nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die oja.at gem § 141 TKG 2021 zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet werden kann. Handlungen der oja.at aufgrund dieser Verpflichtungen lösen keine Ansprüche des Kunden aus.

Der Kunde nimmt weiters die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zur Kenntnis, wonach die oja.at unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt und verpflichtet ist, Auskünfte betreffend den Kunden zu erteilen. 

9. Datensicherheit

Die oja.at wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei oja.at gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet die oja.at dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Büros sowie Räume mit sensiblen Daten sind durch Zutrittskontrollen gesichert. Details zu unserem Sicherheitskonzept entnehmen Sie unserer Homepage (Vorbild oja.at AGB Sicherheitskonzept). Für Verbrauchergeschäfte gilt: die Haftung der oja.at ist ausgeschlossen, wenn diese oder eine Person, für welche oja.at einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Code -etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort – notwendig, so ist der Kunde verpflichtet, diese Daten geheim zu halten und insbesondere nicht auf einer gleichfalls von oja.at überlassenen Karte zu vermerken oder gemeinsam mit dieser aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Codes durch unberechtigte Dritte, so hat der Kunde den Code unverzüglich zu ändern oder falls dies nur durch oja.at vorgenommen werden kann, oja.at unverzüglich mit der Änderung des Codes zu beauftragen. Werden Leistungen von oja.at durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für alle dadurch angefallenen Entgelte aus Kommunikationsdienstleistungen bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei oja.at. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein speziell kodiertes Endgerät notwendig, so gelten hinsichtlich der Verwahrung des Endgerätes diese Bestimmungen sinngemäß. Im Falle eines Verlustes oder Diebstahls des Endgerätes hat der Kunde bei oja.at unter Angabe der Rufnummer des Anschlusses unverzüglich die Sperre des Anschlusses zu beantragen.

10. Besondere Bestimmungen für die Lieferung und Erstellung von Software

10.1 Rücktritt bei Softwaremängeln

Werden von oja.at gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. Die Rechte des Endnutzers zur Kündigung von Bündelungsverträgen (siehe Pkt 2.3) bleiben davon unberührt.

11. Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung

11.1 Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen

Die oja.at vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. Die oja.at fungiert hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle direkt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die die oja.at dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern nicht anderes vereinbart wurde; die oja.at verrechnet dem Kunden diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. 

11.2 Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit der oja.at aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss. 

11.3 Geltung der AGB der Registrierungsstelle

Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden der oja.at auf Wunsch zugesandt. 

11.4 Rechtliche Zulässigkeit der Domain

Die oja.at ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird die oja.at diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

12. Besondere Bestimmungen für Internetdienstleistungen über ADSL- bzw. xDSL-Zugangsleitungen der A1 Telekom Austria AG (TA)

12.1 Vertragsverhältnis mit der A1 Telekom Austria

Der Kunde stimmt zu, dass hinsichtlich ADSL- Zugangsleistung ein Vertragsverhältnis auf

Basis der jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A1 TELEKOM AUSTRIA (einschließlich der jeweils geltenden Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen) “Online- ADSL” (bzw. bei SDSL: “Online-SDSL”) – mit Ausnahme der Bestimmungen über eine Kündigung durch den Kunden – mit A1 Telekom Austria AG begründet wird und erklärt hiermit, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen der A1 Telekom Austria zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Dokumente der Telekom Austria sind unter www.telekom.at abrufbar bzw. werden auf Wunsch von oja.at zugesandt.

Hinsichtlich der Kundenerklärungen zum „Providerwechsel“, „Datenübermittlung“, „Beendigung des Endkundenvertragsverhältnisses“ ist die oja.at Erklärungsempfänger für die A1 Telekom Austria.

Jene personenbezogenen Daten, welche für die Erbringung, Verrechnung oder Beendigung der Leistungen notwendig sind und zur Erfüllung der vertraglich verpflichtenden Zugangsleistungen zwingend erforderlich sind, werden durch die oja.at an die A1 Telekom Austria und durch die A1 Telekom Austria an die oja.at übermittelt.

12.2 Produkt-, Modem- oder Providerwechsel

Der durch einen allfälligen späteren Produkt-, Modem- oder Providerwechsel des Kunden entstehende Einmalaufwand bei der Telekom Austria wird dem Endkunden von dieser mit einer der auf den Produkt-, Modem- oder Providerwechsel folgenden Rechnung gesondert in Rechnung gestellt.

Durch einen Providerwechsel ist eine Vertragsanpassung auch des Vertragsverhältnisses zur A1 Telekom Austria nötig. Dafür ist an die A1 Telekom Austria für deren Aufwand ein Entgelt zu verrichten.

12.3 Regelung für den Fall der Beendigung des Vertrages über den Teilnehmeranschluss bei der A1 Telekom Austria

Bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Kunden und der TA betreffend den Teilnehmeranschluss, aus welchem Grund auch immer, erbringt die oja.at den xDSL-Dienst gegenüber dem Kunden nicht mehr. Der Kunde ist dennoch jedenfalls verpflichtet, der oja.at alle Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit der oja.at erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche an der oja.at bleiben unberührt.

12.4 Sperre seitens der A1 Telekom Austria

Wird aufgrund einer von der A1 Telekom Austria veranlassten Sperre die xDSL-Zugangsleitung eingestellt, ist die oja.at berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Internetzugangsleistungen für die Dauer der Sperre einzustellen. Macht die oja.at von diesem Recht keinen Gebrauch, gebührt ihr ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des Zugangs dennoch das vereinbarte Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit der oja.at erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche an der oja.at bleiben unberührt.

13. Besondere Bestimmungen bei der Erbringung von Web-Design- oder Web-Consulting-Dienstleistungen

13.1 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. 

Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. 

Sofern die oja.at dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden – dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen die oja.at.

13.2 Haftung für vom Kunden bereitgestellte Elemente

Vom Kunden beigestellte Elemente wie Logos, Texte, Elemente des Corporate Designs etc. bleiben im Eigentum des Kunden; die oja.at erwirbt keinerlei Rechte daran. Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen, und hat die oja.at von allen Folgen allenfalls erfolgter Rechtsverletzungen (zB. Eingriff in das Urheberrecht Dritter) hinsichtlich von vom Kunden beigestellter Elemente vollständig schad- und klaglos zu halten. 

13.3 Keine Prüfungspflicht 

Die oja.at ist nicht verpflichtet, beigestellte Elemente, insbesondere auch Inhalte des Kunden, auf ihre Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften zu prüfen, kann jedoch die Verbreitung dieser Inhalte bei Verdacht von Verletzungen verweigern.

13.4 Rechtseinräumung 

Die oja.at räumt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart und der Kunde nicht Verbraucher ist, mit Zahlung des vereinbarten Entgelts das exklusive und unbefristete Recht ein, das entwickelte Konzept und/oder Design und/oder die vertragsgegenständlichen Softwareapplikationen ausschließlich im Rahmen des Internets für eigene Zwecke zu nutzen. Jede andere, auch nur teilweise Nutzung, etwa im Bereich anderer elektronischer Medien oder für Printprodukte, bedarf besonderer und (außer bei Verbrauchern) schriftlicher Vereinbarung. Dasselbe gilt für die, auch nur teilweise, Einräumung von Befugnissen an Dritte.

14.Sonstige Bestimmungen

14.1 Anwendbares Recht 

Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.

14.2 Gerichtsstand

Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der oja.at sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

14.3 Schriftform für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform (dem Schriftformerfordernis wird auch durch ein unterschriebenes Telefax Rechnung erfüllt); mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

14.4 Schriftform für Mitteilungen des Kunden 

Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen. 

14.5 Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen

Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift der oja.at umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall einer Namensänderung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird die oja.at diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.

Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.

14.6 Salvatorische Klausel

Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt – außer gegenüber Verbrauchern – eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

14.7 Einheitliche europäische Notrufnummer

Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen. Darüber hinaus sind auch Anrufe zu allen österreichischen Notrufnummern (gemäß § 18 KEMV) kostenfrei möglich.

Mein Speedtest zeigt eine niedrigere Geschwindigkeit an, als in meinem Vertrag angegeben.